20.05.2019

Update Dienstradleasing: Versteuerung, Entgeltumwandlung & Co

© ACE/Strehlau

Nach einer Gesetzesänderung und einem Erlass der Landesfinanzbehörden profitieren viele Dienstrad-Nutzerinnen und -nutzer von verbesserten Bedingungen bei der Versteuerung – allerdings in unterschiedlichem Maße. Für die Anwendung der neuen Regelungen sind Detailkenntnisse nötig. Auch herrscht bei einzelnen Punkten weiterhin Unklarheit.


Ende letzten Jahres war die Aufregung in der Fahrradbranche groß. Der Bundesrat hatte gerade die Steuerfreiheit für Diensträder und Jobtickets beschlossen und manche Medien berichteten optimistisch darüber, dass die Attraktivität des Modells steige und womöglich jetzt der große „Hype“ komme.

 

Steuerbefreiung gilt nur für einen kleinen Anteil der Dienstrad-Verträge

 

Die genaue Gesetzesformulierung brachte aber Ernüchterung. Von der seit 2012 geltenden 1-Prozent-Versteuerung sollten nur Diensträder ausgenommen werden, die Beschäftigte „unentgeltlich oder verbilligt“ nutzen dürfen. Der Gesetzestext (§ 37 Nr. 3 EstG neu) fordert für die Steuerbefreiung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads“. Notwendig für die Steuerbefreiung, die bei einem Pedelec etwa 100 Euro Ersparnis pro Jahr bedeuten, sind also die Vollfinanzierung der Leasingkosten durch den Arbeitgeber oder zumindest ein erheblicher Zuschuss zur „Verbilligung“ dieser. Nach Schätzungen aus Branchenkreisen werden allerdings 90 Prozent aller Diensträdern über Entgeltumwandlung und damit hauptsächlich vom Arbeitnehmer finanziert. Eine Steuerbefreiung ist hier also nicht möglich.

 

Landesfinanzbehörden sorgen für Verbesserungen beim Standard-Modell

 

Im Laufe der ersten Hälfte des Jahres 2019 ist der ursprüngliche Optimismus aber zumindest teilweise zurückgekehrt. Der Grund hierfür: Auf Anregung des Bundesrates und nach vielfach vorgetragener Kritik haben die Landesfinanzbehörden am 13.3.2019 einen Erlass veröffentlicht, in dem sie die zum Jahreswechsel ebenfalls beschlossene Halbierung der Versteuerung von elektrisch betriebenen Dienstwagen auf Diensträder übertragen. Dies ist nicht an besondere Bedingungen geknüpft, sodass alle neuen Leasingverträge seit Anfang 2019 von der halbierten Versteuerung profitieren – auch wenn Sie über Entgeltumwandlung finanziert werden und der Arbeitgeber nur einen geringen Zuschuss zahlt und auch, wenn es sich um ein Fahrrad ohne Motor handelt. Für neue Dienstradverträge gilt also nicht mehr die „1-Prozent-Versteuerung“, sondern es greift die halbierte Versteuerung von 0,5 Prozent. Dadurch sparen die Beschäftigten je nach Fahrradwert immerhin rund 50 Euro im Jahr. Die neue Regelung läuft vorerst bis Ende 2021.

 

Parlamentarische Anfrage bringt Klarheit zur Entgeltumwandlung

 

Eine weitere Klärung der Anfang des Jahres in Kraft getretenen Gesetzesänderungen brachte eine kleine Anfrage von Abgeordneten der FDP-Fraktion an die Bundesregierung, welche diese am 8.4.2019 beantwortete. Darin verweist die Regierung darauf, dass die Ungleichbehandlung bei der Versteuerung zwischen Dienstfahrrad und elektrischen Dienstwagen durch den Erlass der Landesfinanzbehörden geschlossen worden sei. Außerdem erläutert sie, was die Formulierung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ bedeute. Mit diesem „Tatbestandsmerkmal“ solle die Steuerbefreiung für solche Dienstfahrräder verhindert werden, die über Gehaltsumwandlung erfolge und das Bruttoentgelt absenke. Gefördert würden hingegen nur „echte Zusatzleistungen“ des Arbeitgebers. Bruttoentgeltumwandlung und Steuerbefreiung schließen sich somit tatsächlich aus, wie von verschiedenen Seiten zuvor bereits vermutet worden war.

 

Noch nicht alle Fragen geklärt

 

Während neue Leasingverträge mit Bruttoentgeltumwandlung somit „nur“ von der halbierten Besteuerung profitieren, müssen Beschäftigte, die ihr Dienstrad kostenfrei vom Arbeitgeber erhalten, gar keine Steuern hierauf zahlen. Aber was gilt in Fällen, in denen das Dienstrad gemeinsam von Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert wird und zwar ohne Bruttoentgeltumwandlung? Der Arbeitgeber zahlt hier einen Zuschuss zur Leasingrate, der Arbeitnehmer die verbleibenden Kosten aus seinem Nettolohn. Der ACE und der DGB schlagen ein solches Modell als Alternative zum klassischen Leasing mit Bruttoentgeltumwandlung vor, da es Nachteile wie verringerte Sozialabgaben verhindert.

 

Netto-Dienstradmodell vermutlich steuerfrei

 

Gerade wenn der Arbeitgeber einen erheblichen Zuschuss zur Leasingrate zahlt, sollte auch in diesen Fällen die Steuerfreiheit greifen. Das legen die genauen Formulierungen in den Parlaments- und Regierungsdokumenten nahe: So wird eine Vollfinanzierung der Diensträder von Arbeitgeberseite nicht explizit gefordert, sondern eine „Verbilligung“, „echte Zusatzleistungen“ oder „zusätzlich […] gewährte Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads“. Vorteile kommen definitiv zustande, wenn der Arbeitgeber 20 Euro oder 30 Euro der Leasingrate übernimmt. Und „Vorteile für die Überlassung“ ist nicht gleichzusetzen mit einer unmittelbaren, kostenfreien Überlassung. Der Begriff „Verbilligung“ ist noch eindeutiger, da er eine Verringerung der Kosten, aber keine komplette Übernahme fordert. Eine offizielle Aussage zum Nettoleasingmodell gibt es von Seiten der Politik und Behörden allerdings noch nicht. Daher heißt es: Abwarten oder ausprobieren, wie die lokalen Finanzbehörden die neuen Regelungen anwenden. Bei Fragen zum Netto-Dienstradmodell können sich Interessierte außerdem an das Projekt „Gute Wege“ des ACE wenden.