25.01.2018

Steuerbefreiung ausgeweitet: Kostenloses Laden von Pedelecs im Betrieb

© CC BY-SA 4.0 - Rolf-Michael Röpke

Seit 2016 dürfen Betriebe kostenlos Strom zum Laden von E-Fahrzeugen an ihre Beschäftigten weitergeben. Das Bundesfinanzministerium hat vor kurzem auch Pedelecs in diese Regelung aufgenommen. Arbeitgeber können nachhaltiges Pendeln nun ohne große Kosten breitenwirksam fördern.
 

Viele bezeichnen Sie als Achillesferse der Verkehrswende: die Ladeinfrastruktur. Während das Angebot an Elektrofahrzeugen stetig steigt, sind Ladesäulen in Deutschland immer noch rar. Das wollte die Politik ändern, als sie 2016 das „Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr“ beschloss. Seitdem dürfen Unternehmen Strom zum Tanken von Elektrofahrzeugen kostenlos an ihre Mitarbeiter abgeben, ohne dass dies als geldwerter Vorteil gewertet und von den Beschäftigten versteuert werden muss. Allerdings wurde dabei eine wichtiger Bereich der Elektromobilität vergessen: das Fahrrad.

 

Ungleichbehandlung beendet

 

Während E-Autos und E-Roller seitdem kostenlos im Unternehmen Strom tanken dürfen, galt die Steuerbefreiung nicht für Pedelecs. Und das, obwohl im letzten Jahr über 600.00 Fahrräder mit Elektrounterstützung verkauft wurden, viele von diesen von Pendlern gefahren werden und die benötigen Strommengen von Fahrradakkus im Vergleich zu Autos marginal sind. Ende 2017 korrigierte das Bundesfinanzministerium auf Initiative des Landes Baden-Württembergs nun diese  Ungleichbehandlung. Seitdem dürfen auch Pedelecs kostenlos Strom am Arbeitsplatz laden, sofern der Arbeitgeber dies zulässt.

 

Zahl von Ladesäulen wächst

 

Tatsächlich gibt es inzwischen bei zahlreichen Unternehmen und auch in öffentlichen Betrieben Stromladesäulen. Ausgelastet sind sie aber nur selten. Zu einer Handvoll Elektro- und Hybridfahrzeugen im Fahrzeugpool des jeweiligen Unternehmens kommen – wenn überhaupt – nur einzelne private E-Autos. Trotz des Fördergesetzes und Anreizen wie der Kaufprämie haben E-Autos in Deutschland weiterhin nicht den Durchbruch geschafft. Anders sieht es mit elektrisch unterstützten Fahrrädern aus. Hier boomt der Markt. 2017 wurden zehnmal so viele E-Bikes verkauft wie Elektroautos und Plug-In-Hybride zusammen.

 

Nutzung durch Radfahrer nicht immer möglich

 

Da Pedelecs aufgrund ihrer überschaubaren Akkukapazitäten allerdings nur normalen Haushaltsstrom benötigen, sind für sie gar keine gesonderten Ladesäulen mit Starkstrom nötig – sie können diese nur nutzen, wenn sie auch über normale Steckdosen für die Ladekabel der Pedelecs verfügen. Damit die Akkus während des Ladevorgangs nicht abhanden kommen, gibt es optimaler Weise abschließbare Fächer zum Laden, alternativ kann der Akku aber auch mit ins Büro genommen und dort aufgeladen werden.

 

Geringe Stromkosten, hoher Nutzen

 

Die finanzielle Belastung von Unternehmen, welche die neue Regelung nutzen und kostenlos Strom an Pedelec-Fahrer abgeben, ist sehr überschaubar. So benötigen Pedelec-Akkus maximal eine halbe Kilowattstunde Strom, sodass das Aufladen nicht mehr als 15 Cent kostet. Bei zehn Pedelec-Fahrern im Betrieb, die zweimal pro Woche Strom tanken, verursacht das gerade einmal Kosten von 60 Euro im Jahr. Für die Radfahrer ist entsprechend auch nicht der finanzielle Vorteil entscheidend, sondern der logistische. Wer regelmäßig im Betrieb sein Pedelec auflädt, muss dies nicht zu Hause tun und steht damit auch nicht morgens ohne Strom da, wenn er abends vergessen hat, das Ladegerät in der heimischen Garage einzustecken. Außerdem ist das kostenlose Laden ein wichtiges Zeichen, dass sich der Arbeitgeber die Nutzer von Pedelcs wahrnimmt und sich um sie kümmert.

 

Veränderungen im eigenen Betrieb anstoßen

 

Wer in einem Betrieb arbeitet, wo noch kein kostenloses Laden von Pedelec-Akkus erlaubt ist, kann seinen Arbeitgeber auf die neue steuerliche Regelung und ihre Vorteile für die Beschäftigten aufmerksam machen. Auch ist es sinnvoll, bei der Planung von Ladesäulen auf die Bedürfnisse der Radfahrer hinzuweisen oder den fahrradgerechten Umbau bestehender Ladesäulen anzuregen.

Änderung Auslegung "Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr"